Satzung
Artikel 1: Name, Gründung, Wahlspruch, Farben und Zirkel
Die Katholische Deutsche Studentenverbindung (KDStV) Elbmark (Tetschen-Liebwerd) wurde am 29. November 1922 an der ehemaligen landwirtschaftliche Abteilung der Deutschen Technischen Hochschule Prag in Tetschen-Liebwerd (heutiges Dečin in der Tschechischen Republik) gegründet. Seit 1984 ist sie an der heutigen Universität Duisburg-Essen ansässig. Sie ist ein Zusammenschluss von katholischen Studenten und ehemaligen Studierenden und gehört dem Cartellverband der katholischen deutschen Studentenverbindungen (CV) an.
Der Wahlspruch der Elbmark lautet:
„Wurzelnd in der Heimaterde, Treue Gott und deutschem Herde.“
Die Farben der Elbmark sind:
Saatgrün, Kirschrot und Silber.
Die Elbmark verwendet folgendes Zirkel:

Artikel 2: Mitglieder
Mitglied der Verbindung kann grundsätzlich jeder an der Universität Duisburg-Essen vollimmatrikulierte katholische Student werden. Auch Studierende anderen Hochschulen können in Ausnahmefällen aufgenommen werden. Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheiden die Convente.
Artikel 3: Zweck und Zielsetzung
Die Mitglieder der KDStV Elbmark bekennen sich zu den Grundsätzen
religio
Sie bemühen sich um christliche Lebensgestaltung und sehen im christlichen Glauben die Grundlage für ihr Verhältnis zu Gesellschaft und Staat.
scientia
Sie erstreben eine gute Berufs- und Allgemeinbildung; sie wollen sich mit den Problemen der Zeit sachlich auseinandersetzen und die Meinungsbildung fördern.
amicitia
Sie wollen verständnisvoll und hilfsbereit zusammenarbeiten und eine freundschaftliche und frohe Geselligkeit pflegen, auch über die Studienjahre hinaus.
patria
Sie unterstützen Bestrebungen zur Schaffung menschenwürdiger freiheitlicher und gerechter Lebensbedingungen und zur Verständigung der Menschen und Völker untereinander. Sie verzichten auf jegliche Gewalt zur Durchsetzung ihrer Ziele.
Die Verbindung ist nicht parteipolitisch ausgerichtet.
Artikel 4: Verpflichtung der Mitglieder
Das Bekenntnis zu den Grundsätzen sollen die Mitglieder durch ihre persönliche Haltung und Lebensführung bekunden. Die brüderlich-freundschaftliche Gesinnung wird durch das bundesbrüderliche Du aller Mitglieder betont. Zum Zeichen ihrer Verbundenheit tragen die Mitglieder bei ihren Zusammenkünften das saatgrün-kirschrot-silberne Band und führen damit die Tradition der farbentragenden Verbindungen fort.
Die Mitglieder verpflichten sich, durch aktive Mitarbeit die Verbindung zu tragen, und betrachten für ihre Zusammenarbeit und Zusammenkünfte die Verbindungsordnung als verbindlich.
Dauerhafte Mitglieder verpflichten sich bei ihrer Burschung der Verbindung und ihren Prinzipien die lebenslange Treue zu halten.
Artikel 5: Aufbau und beschlussfassende Organe
Die Verbindung ist ein akademischer Lebensbund und besteht aus der Aktivitas als dem Zusammenschluss ihrer Studierenden am Hochschulort und aus der Altherrenschaft als dem Zusammenschluss ihrer ehemaligen Studierenden und ihrer Ehrenmitglieder.
Beratung und Beschlussfassung über wesentliche Angelegenheiten, die alle Mitglieder angehen, erfolgen auf dem Cumulativconvent (CC). Die Angelegenheiten der Aktivitas werden auf dem Aktivenconvent (AC) bzw. dem Burschenconvent (BC), die der Altherrenschaft auf dem Altherrenconvent (AHC) behandelt.
Artikel 6: Vertretung
Zu ihrer Leitung und zur Erledigung ihrer laufenden Angelegenheiten haben sowohl die Aktivitas als auch die Altherrenschaft einen gewählten Vorstand mit einem Senior. Der Senior übernimmt auch die Vertretung nach außen. Soweit Aktivitas und Altherrenschaft gemeinsam betroffen sind, erfolgt die Vertretung der Verbindung nach außen durch die beiden Seniores gemeinsam.
Im Verhinderungsfall kann der Philistersenior durch den Philisterconsenior, der Aktivensenior durch den Aktivenconsenior bzw. den Fuchsmajor vertreten werden.
Artikel 7: Haftung
Die Verbindung ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Für ihre Verbindlichkeiten haftet das Vereinsvermögen. Die einzelnen Mitglieder haften nur in Höhe der gezahlten Beiträge. Ein ausscheidendes Mitglied hat gegenüber der Verbindung kein Rückforderungsrecht.
Artikel 8: Beschlussfassung bei Änderung
Eine Änderung der Satzung kann nur auf dem CC mit 4/5-Mehrheit beschlossen werden. Die Auflösung der Verbindung kann nur mit 4/5 Mehrheit beschlossen werden, wobei 50 Prozent aller Urmitglieder ihre Zustimmung geben müssen.
Im Falle der Auflösung der Verbindung fällt das gesamte Vermögen der Verbindung an den Elbmark Heimverein in Duisburg e.V.
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch den CC am 04. Dezember 2004 in Kraft.

















